3.- a) Mit Eingabe vom 15. September 2004 hat K.___ beim Arbeitsgericht D.___ gegen die Beschwerdeführerin auf Entschädigung von Überstundenarbeit im Betrag von Fr. 30'000.-- brutto, zuzüglich Zinsen geklagt und sich eine spätere Klage betreffend ordentlicher Monatslöhne, Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn und Arbeitszeugnis ausdrücklich vorbehalten. In der nach Abschluss des Schriftenwechsels vom Arbeitsgericht D.___ durchgeführten Vorverhandlung einigten sich die Parteien im Sinne eines gerichtlichen Vergleichs dahingehend, dass K.___ von der Beschwerdeführerin Fr. 22'000.-- netto "per Saldo sämtlicher gegenseitiger Ansprüche" ausbezahlt erhält.