d) In der AHV, IV, EO und der ALV werden die Beiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig aufgeteilt, weshalb auch von paritätischen Beiträgen gesprochen wird. Der Beitragssatz beträgt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der AHV je 4,2% des massgebenden Lohnes (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG), in der IV je 0,7% (Art. 3 Abs. 1 IVG), in der EO je 0,15% (Art. 36 EOV) und in der ALV je 1% (Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 AVIG). Bei den Beiträgen für die FAK SG handelt es sich demgegenüber nicht um paritätische Beiträge. Gemäss Art. 33 Abs. 1 des kantonalen Kinderzulagengesetzes entrichten die Arbeitgeber diese Beiträge alleine; die Arbeitnehmer werden damit nicht belastet.