Bezüglich Beiträge für die kantonale Familienausgleichskasse (FAK SG) bestimmt Art. 33 Abs. 3 des kantonalen Kinderzulagengesetzes (sGS 371.1), dass das zuständige Organ der Durchführungsstelle den Beitragssatz in Prozenten der nach den Vorschriften über die AHV beitragspflichtigen Lohnsumme festzusetzen habe; auch bei den Beiträgen für die FAK SG ist mithin der AHV-Begriff des massgebenden Lohnes anwendbar.