c) Die Regelung des Beitragsrechts in der AHV gilt gleichermassen auch für die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung (Art. 3 IVG, Art. 27 EOG). Auch in der Arbeitslosenversicherung ist der AHV-Begriff des massgebenden Lohnes anwendbar (Art. 2 Abs. 1 AVIG), wobei die in Art. 2 Abs. 2 AVIG genannten Ausnahmen von der Beitragspflicht für den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht von Interesse sind. Bezüglich Beiträge für die kantonale Familienausgleichskasse (FAK SG) bestimmt Art.