b) Wird das Vorliegen eines beitragspflichtigen Erwerbseinkommens bejaht, so stellt sich des weitern die Frage, ob die Ausgleichskasse berechtigt war, von der Beschwerdeführerin verfügungsweise eine Nachzahlung zu verlangen. c) Unbestritten ist, dass K.___ bei der Beschwerdeführerin als Service-Angestellte beschäftigt war und damit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.