d) Am 1. März 2007 nahm auch die Beschwerdeführerin zum Schreiben von K.___ Stellung und machte von neuem geltend, sie habe den Betrag von Fr. 22'000.-- nie als Lohnbestanteil betrachtet sondern als einmalige Abfindung per Saldo aller Ansprüche. Sie sei der Ansicht, dass eine Per-Saldo-Erklärung keine weiteren Ansprüche zur Folge haben dürfe. Ferner gehe sie davon aus, dass K.___ den geschuldeten Betrag für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Abzug bringen und der Ausgleichskasse bezahlen müsse, da sie die fragliche Per-Saldo-Zahlung von Fr. 22'000.-- [fälschlicherweise] als Lohn und nicht – wie im Lohnausweis klar deklariert – als Spesen ausgewiesen habe (act. G 14). II.