c) Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 hielt die Ausgleichskasse fest, die von K.___ eingereichte Stellungnahme sei ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass der im gerichtlichen Vergleich festgelegte Betrag von Fr. 22'000.-- als beitragspflichtiger Lohn qualifiziert werden müsse (act. G 13).