b) Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2007 machte K.___ geltend, bei den fraglichen Fr. 22'000.-- handle es sich um Löhne für die von ihr in den Monaten Mai, Juni und Juli 2004 geleistete Arbeit sowie um Überstundenentschädigungen; ihre Ansprüche hätten ursprünglich Fr. 57'699.-- betragen. Sie habe von ihrer Arbeitgeberin nie eine Spesenvergütung erhalten und sei stets der festen Überzeugung gewesen, dass von dem im gerichtlichen Vergleich vom 23. November 2004 vereinbarten Betrag von Fr. 22'000.-- die "sozialen Leistungen" schon abgezogen und von ihrer Arbeitgeberin einbezahlt worden seien (act. G 11).