d) Mit Duplik vom 5. Februar 2007 machte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin verkenne nach wie vor, dass die im gerichtlichen Vergleich vom 23. November 2004 gewählte Formulierung "per Saldo sämtlicher gegenseitiger Ansprüche" lediglich zwischen ihr und K.___ Wirkung entfalte. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Klausel "per Saldo sämtlicher gegenseitiger Ansprüche" bedeute jedenfalls nicht, dass der vergleichsweise festgelegte Betrag von Fr. 22'000.-- nicht der Beitragspflicht der AHV/IV/EO etc. unterstellt werden dürfe (act. G 8).