c) In der Replik vom 17. Januar 2007 liess die Beschwerdeführerin erneut verlauten, sie sei davon ausgegangen, durch den Entscheid des Arbeitsgerichts D.___ würden keine neuen Forderungen mehr gegen sie entstehen; immerhin sei im Entscheid die Wendung "per Saldo aller Ansprüche" verwendet worden. Den vorliegend strittigen Betrag von Fr. 22'000.-- habe sie im Lohnausweis von K.___ für das Jahr 2004 unter der Rubrik "andere Spesen" vermerkt. Es sei ihr weder von K.___ noch von anderer Seite zugetragen worden, dass es sich bei den fraglichen Fr. 22'000.-- um einen beitragspflichtigen Lohnbestandteil handle. Das Vorliegen einer mutwilligen Prozessführung stelle sie in Abrede (act. G 6).