Im Weitern gehe die Beschwerdegegnerin fehl in der Annahme, bei der vergleichsweise festgelegten Entschädigung von Fr. 22'000.-- handle es sich nicht um einen beitragspflichtigen Lohnbestandteil. Entgegen ihren Ausführungen sei der vorliegend strittige Netto-Betrag von Fr. 22'000.-- auch auf dem Lohnausweis 2004 mit keiner Silbe erwähnt (act. G 4).