Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin verkenne, dass die Vereinbarung im gerichtlichen Vergleich vom 23. November 2004 per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche abgeschlossen worden sei, was lediglich bedeute, dass sich K.___ und C.___ gegenseitig nichts mehr schuldeten. Dies könne allerdings nicht bedeuten, dass die sozialversicherungsrechtliche Abrechnung auf der vereinbarten Entschädigung nicht möglich sei. Im Weitern gehe die Beschwerdegegnerin fehl in der Annahme, bei der vergleichsweise festgelegten Entschädigung von Fr. 22'000.-- handle es sich nicht um einen beitragspflichtigen Lohnbestandteil.