b) Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Überdies seien ihr – da es sich bei diesem Verfahren um eine mutwillige Beschwerdeführung handle – eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sowie der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu übertragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin verkenne, dass die Vereinbarung im gerichtlichen Vergleich vom 23. November 2004 per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche abgeschlossen worden sei, was lediglich bedeute, dass sich K.___ und C.___ gegenseitig nichts mehr schuldeten.