Vielmehr handle es sich dabei um eine pauschale Entschädigung per Saldo aller Ansprüche auch von Dritter Seite. Im Wissen darum bzw. vor diesem Hintergrund sei sie den gerichtlichen Vergleich eingegangen, wobei sie darauf bestanden habe, dass darin die Wendung "per Saldo aller Ansprüche" aufgeführt sein müsse. Es sei ihr ein Rätsel, wie diese Entschädigungszahlung von der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte