C.- a) Dagegen erhob C.___ mit Schreiben vom 22. November 2006 (Datum des Poststempels: 25. November 2006) beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Einsprache [richtig: Beschwerde] und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 25. Oktober 2006. Zur Begründung machte sie geltend, im Entscheid des Arbeitsgerichts D.___ vom 23. November 2004 sei eine Netto- Entschädigung von Fr. 22'000.-- per Saldo aller Ansprüche zu Gunsten von K.___ vereinbart worden. Entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse stelle diese Entschädigung keinen Lohnbestandteil dar. Vielmehr handle es sich dabei um eine pauschale Entschädigung per Saldo aller Ansprüche auch von Dritter Seite.