Die Einsprecherin müsse nun neben dem Arbeitgeberbeitrag auch die Arbeitnehmerbeiträge übernehmen. Als beitragspflichtiges Einkommen gelte nämlich nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen werde, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen sei (act. G 4.8).