d) Mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2006 hob die Ausgleichskasse die ursprüngliche Nachzahlungsverfügung vom 18. August 2006 auf, ersetzte sie durch eine neue und verpflichtete die Einsprecherin darin auf einer Lohnsumme von Fr. 23'416.70 zur Zahlung von Fr. 3'623.25 (einschliesslich Verzugszinsen von Fr. 262.20). Zur Begründung wurde geltend gemacht, K.___ habe von der Einsprecherin eine Entschädigung über Fr. 22'000.-- netto für geleistete Arbeit erhalten, wobei dieser Betrag mit der Ausgleichskasse nicht abgerechnet worden sei. Die Einsprecherin müsse nun neben dem Arbeitgeberbeitrag auch die Arbeitnehmerbeiträge übernehmen.