c) Mit Schreiben vom 25. September 2006 machte die Ausgleichskasse die Einsprecherin darauf aufmerksam, dass der Einspracheentscheid zu deren Ungunsten ausfallen werde; der angefochtenen Nachzahlungsverfügung vom 18. August 2006 sei nämlich fälschlicherweise der Betrag von netto Fr. 20'000.-- zugrunde gelegt worden. Der Einsprecherin wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern sowie die Einsprache wegen der drohenden reformatio in peius innert Frist zurückzuziehen (act. G 4.7). Soweit ersichtlich, machte diese weder von der einen noch der anderen Möglichkeit Gebrauch.