b) Gegen diese Nachzahlungsverfügung erhob C.___ am 11. September 2006 Einsprache mit der Begründung, K.___ habe den Betrag von Fr. 22'000.-"per Saldo aller Ansprüche" angenommen. Diese Per-Saldo-Klausel beinhalte sämtliche Forderungen gegenüber dem Speiserestaurant A.___. Überdies sei die fragliche Zahlung als Entschädigung und nicht als Lohnbestandteil vereinbart worden (act. G 4.5). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte