B.- a) Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 teilte die Verbandsausgleichskasse "GastroSocial" (im Folgenden: Ausgleichskasse) C.___ mit, die für K.___ ausgestellte Lohnabrechung 2004 sei nicht korrekt. Der gestützt auf den gerichtlichen Vergleich vom 23. November 2004 ausbezahlte Betrag von Fr. 22'000.-- müsse zum AHV- Bruttolohn aufgerechnet und die entsprechenden Beiträge in Rechnung gestellt werden; es handle sich dabei um eine beitragspflichtige Überstundenentschädigung (act. G 4.3). Am 18. August 2006 erging eine Nachzahlungsverfügung auf einer Lohnsumme von Fr. 21'287.90 im Betrag von insgesamt Fr. 3'271.05 einschliesslich Verzugszinsen von Fr. 215.60 (act. G 4.4).