A.- Die 1954 geborene K.___ war vom 1. September 2002 bis zum 31. Juli 2004 als Service-Angestellte im Speiserestaurant A.___ in B.___ tätig. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagte sie beim Arbeitsgericht D.___ gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin, C.___, auf Bezahlung geleisteter Überstunden im Betrag von Fr. 30'000.-- brutto, nebst Zinsen zu 5 % seit dem 22. Juni 2004. Mit gerichtlichem Vergleich vom 23. November 2004 wurde die Arbeitgeberin verpflichtet, der Klägerin Fr. 22'000.-- netto zu bezahlen und zwar "per Saldo sämtlicher gegenseitiger Ansprüche" (act. G 1.6).