{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-04-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-32_2007-04-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6296&type=1563347022&cHash=11a4b22378981ba7b66c91a19d9d6003", "Checksum": "fd1e8b81876a6042fb2f1499865a7221"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:15:29", "Num": ["AHV 2006/32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG. Ein vor Arbeitsgericht vergleichsweise festgelegter Betrag ist als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren, sofern er der Arbeitnehmerin als Entschädigung oder Zuwendung aus einem bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnis ausgerichtet wird und nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragserhebung ausgenommen ist (Erw. 3).\r\n\r\n \r\n\r\nArt. 61 lit. a ATSG. Voraussetzungen für die Annahme einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung (Erw. 8) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2007, AHV 2006/32)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:15:29", "Checksum": "8855dcbe1f6232f8e4ceb0aae73c9b10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG. Ein vor Arbeitsgericht vergleichsweise festgelegter Betrag ist als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren, sofern er der Arbeitnehmerin als Entschädigung oder Zuwendung aus einem bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnis ausgerichtet wird und nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragserhebung ausgenommen ist (Erw. 3).\r\n\r\n \r\n\r\nArt. 61 lit. a ATSG. Voraussetzungen für die Annahme einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung (Erw. 8) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2007, AHV 2006/32).\n\n6.- a) Die Beschwerdeführerin machte in ihrer letzten Eingabe vom 1. März 2007\ngeltend, K.___ müsse den geschuldeten Betrag für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in\nAbzug bringen und der Ausgleichskasse bezahlen, da sie die fragliche per Saldo-\nZahlung von Fr. 22'000.-- [fälschlicherweise] als Lohn und nicht – wie im Lohnausweis\nklar deklariert – als Spesen ausgewiesen habe. Das Gericht nimmt diese Einwendung\nder Beschwerdeführerin als Eventualantrag entgegen.\n\nb) Es ist nicht ersichtlich, wieso K.___ die gesamten auf den Fr. 22'000.-- zu\nerhebenden paritätischen Beiträge, mithin auch jene der Arbeitgeberin, übernehmen\nsollte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – und wie bereits dargelegt (Erw.\n3.) – hat sie den genannten Betrag nämlich zu Recht als Lohn deklariert. Im\narbeitsgerichtlichen Vergleich vom 23. November 2004 wurde überdies festgehalten,\ndass die Beschwerdeführerin an K.___ Fr. 22'000.-- netto ausbezahlen muss. Da es\nsich folglich um einen Netto-Betrag handelt, sind die von der Arbeitgeberin zu\nerbringenden paritätischen Beiträge als bereits abgezogen zu betrachten und die\nAusgleichskasse hat von der Beschwerdeführerin zu Recht den gesamten Beitrag\neingefordert.\n\n7.- a) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren vor dem kantonalen\nVersicherungsgericht einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien\nkostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch\neine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Da auch Art. 61 lit. a\nATSG am allgemeinen prozessualen Grundsatz der Einschränkung der Kostenfreiheit\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nim Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung festhält, hat die dazu\nentwickelte Rechtsprechung unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Gültigkeit (SVR\n2004 EL Nr. 2 S. 6 Erw. 2.3 und 3). Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung\nkann nach ständiger Rechtsprechung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme\nauf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt\nwissen müsste, dass er unrichtig ist. Von einer mutwilligen Prozessführung kann unter\nanderem aber auch dann ausgegangen werden, wenn eine Partei vor der\nRechtsmittelinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält.\nLeichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der\nPartei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt\ndurch das Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die\nPartei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen\nund zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerderückzug) veranlassen will.\nJedenfalls darf die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde einer leichtsinnigen\noder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden, denn das Merkmal\nder Aussichtslosigkeit lässt für sich allein einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder\nmutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten –\nElements, dass die Partei, obwohl sie die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren\nvernunftgemässen Überlegung ohne weiteres hätte erkennen können, den Prozess\ntrotzdem geführt hat (vgl. dazu das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht\nvom 17. Januar 2006 i/S R. [H 175/05], Erw. 3 mit Hinweisen).\n\nb) Eine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG\nkann der Beschwerdeführerin vorliegend nicht vorgehalten werden. Zu berücksichtigen\ngilt es diesbezüglich, dass sie über keinen juristischen Beistand verfügt und daher die\nChancen ihrer Beschwerde nur schwer abschätzen konnte. Selbst wenn man die\nvorliegende Beschwerde als aussichtslos qualifizieren wollte, so kann doch nicht\ngesagt werden, die Beschwerdeführerin hätte die Aussichtslosigkeit der Beschwerde\n\"ohne weiteres\" erkennen können.\n\n8.- Im Sinne der vorstehenden Erwägungen wird die Beschwerde vom 22. November\n2006 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist demgemäss verpflichtet, die von der\nAusgleichskasse verfügungsweise festgelegte Nachforderung zu begleichen. Von einer\nmutwilligen oder leichtsinnigen Beschwerdeführung ist nicht auszugehen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n9.- Bei diesem Verfahrensausgang steht keiner der beteiligten Parteien ein Anspruch\nauf Ersatz der Kosten der Prozessführung zu. Gerichtskosten sind keine zu erheben.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG\n\nentschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13\n"}