{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-04-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-32_2007-04-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6296&type=1563347022&cHash=11a4b22378981ba7b66c91a19d9d6003", "Checksum": "fd1e8b81876a6042fb2f1499865a7221"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:15:29", "Num": ["AHV 2006/32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG. Ein vor Arbeitsgericht vergleichsweise festgelegter Betrag ist als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren, sofern er der Arbeitnehmerin als Entschädigung oder Zuwendung aus einem bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnis ausgerichtet wird und nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragserhebung ausgenommen ist (Erw. 3).\r\n\r\n \r\n\r\nArt. 61 lit. a ATSG. Voraussetzungen für die Annahme einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung (Erw. 8) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2007, AHV 2006/32)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:15:29", "Checksum": "8855dcbe1f6232f8e4ceb0aae73c9b10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG. Ein vor Arbeitsgericht vergleichsweise festgelegter Betrag ist als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren, sofern er der Arbeitnehmerin als Entschädigung oder Zuwendung aus einem bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnis ausgerichtet wird und nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragserhebung ausgenommen ist (Erw. 3).\r\n\r\n \r\n\r\nArt. 61 lit. a ATSG. Voraussetzungen für die Annahme einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung (Erw. 8) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2007, AHV 2006/32).\n\nb) Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine\nBeiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie gemäss Art. 39 Abs. 1 AHVV\ndie Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch\nVerfügung festzusetzen. Zu beachten bleibt die Verjährungsfrist gemäss Art. 16 AHVG.\nArt. 39 Abs. 1 AHVV ist aufgrund der Verweisungen in Art. 3 IVG, Art. 27 EOG, Art. 6\nAVIG und Art. 47 des kantonalen Kinderzulagengesetzes auch auf Beiträge für die IV,\nEO, ALV und die FAK SG anwendbar.\n\nc) Damit aber bei Vorliegen einer formell rechtskräftigen Verfügung überhaupt eine\nNachzahlung angeordnet werden kann, müssen die Voraussetzungen für ein\nZurückkommen auf die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung gegeben sein;\ndiese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) und Art. 53\nAbs. 2 ATSG (Wiedererwägung) geregelt. Die Anordnung einer Nachzahlung ist\nallerdings auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen möglich, wenn die Beiträge\nnicht durch eine formell rechtskräftige Verfügung festgesetzt worden sind (vgl. dazu\nUELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rz 197, in: ULRICH MEYER\n[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2.\nAuflage, Basel/Genf/ München 2007).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Gestützt auf die zur Verfügung stehenden Akten lässt sich nicht beurteilen, ob die\nAusgleichskasse die Beiträge 2004 verfügungsweise festgelegt hat. Da das Vorliegen\neiner formell rechtskräftigen Verfügung somit nicht ausgeschlossen werden kann, sind\nim Folgenden die Voraussetzungen der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1\nATSG und gegebenenfalls jene der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG\nzu prüfen.\n\ne) Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ist die prozessuale Revision einer formell rechtskräftigen\nVerfügung zulässig, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach\nderen Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren\nBeibringung vorher nicht möglich war. Eine Tatsache ist dabei immer dann als \"neu\" zu\nqualifizieren, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung verwirklicht\nhat, jedoch der Person, welche den Verwaltungsakt in Revision zieht, damals trotz\nhinreichender Sorgfalt nicht bekannt war (LOCHER, a.a.O., § 70 Rz 4). Die fraglichen\nTatsachen müssen somit unverschuldeterweise unbekannt geblieben sein, damit sie\nals \"neu\" und demzufolge als Grund für eine prozessuale Revision betrachtet werden\nkönnen (BGE 122 V 270, Erw. 4). Die prozessuale Revision stellt ein nicht devolutives\nRechtsmittel dar. Zuständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen ist\ndemgemäss jene Instanz, deren Entscheid revisionsweise zu überprüfen ist (vgl. UELI\nKIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 53 Rz 15).\n\nf) Vorliegend wurde die Ausgleichskasse erst durch ein Fax-Schreiben vom 29. Juni\n2006 darüber unterrichtet, dass K.___ von der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 einen\nzusätzlichen beitragspflichtigen Lohn von Fr. 22'000.-- erhalten hat (act. G 4.2). Dies ist\nals \"neue erhebliche Tatsache\" im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu betrachten,\nwelche die prozessuale Revision einer allfällig bestehenden formell rechtskräftigen\nVerfügung rechtfertigen würde. \"Neu\" ist die Tatsache deshalb, weil sie sich zwar\nbereits im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend als gegeben vorausgesetzten\nursprünglichen Verfügung verwirklicht hat, allerdings der Ausgleichskasse infolge der\nunterbliebenen Deklaration seitens der Beschwerdeführerin unverschuldeterweise nicht\nbekannt gewesen ist. Als \"erheblich\" ist die Tatsache zu qualifizieren, da sie geeignet\nist, die tatsächliche Grundlage der ursprünglichen Verfügung insofern zu verändern,\ndass bei erneuter Entscheidung ein abweichender Entscheid resultiert (vgl. KIESER,\nATSG-Kommentar, Art. 53 Rz 10). Die Ausgleichskasse war im Lichte der\nVoraussetzungen der prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG und\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngestützt auf Art. 39 Abs. 1 AHVV somit berechtigt, von der Beschwerdeführerin eine\nNachzahlung zu fordern. Da die prozessuale Revision vorliegend als zulässig zu\nbetrachten ist, erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob auch die Voraussetzungen\neiner Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben wären.\n\n5.- Zu Recht nicht gerügt worden ist die mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober\n2006 erfolgte reformatio in peius. Eine solche ist im Einspracheverfahren nämlich\nzulässig, sofern – wie vorliegend erfolgt – die Einsprecherin auf diese Gefahr\naufmerksam gemacht und ihr Gelegenheit gegeben wird, das Rechtsmittel\nzurückzuziehen (vgl. Art. 12 Abs. 2 ATSV sowie KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz\n23).\n\n"}