{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-04-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-32_2007-04-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6296&type=1563347022&cHash=11a4b22378981ba7b66c91a19d9d6003", "Checksum": "fd1e8b81876a6042fb2f1499865a7221"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:15:29", "Num": ["AHV 2006/32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG. Ein vor Arbeitsgericht vergleichsweise festgelegter Betrag ist als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren, sofern er der Arbeitnehmerin als Entschädigung oder Zuwendung aus einem bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnis ausgerichtet wird und nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragserhebung ausgenommen ist (Erw. 3).\r\n\r\n \r\n\r\nArt. 61 lit. a ATSG. Voraussetzungen für die Annahme einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung (Erw. 8) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2007, AHV 2006/32)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:15:29", "Checksum": "8855dcbe1f6232f8e4ceb0aae73c9b10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG. Ein vor Arbeitsgericht vergleichsweise festgelegter Betrag ist als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren, sofern er der Arbeitnehmerin als Entschädigung oder Zuwendung aus einem bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnis ausgerichtet wird und nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragserhebung ausgenommen ist (Erw. 3).\r\n\r\n \r\n\r\nArt. 61 lit. a ATSG. Voraussetzungen für die Annahme einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung (Erw. 8) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2007, AHV 2006/32).\n\n3.- a) Mit Eingabe vom 15. September 2004 hat K.___ beim Arbeitsgericht D.___ gegen\ndie Beschwerdeführerin auf Entschädigung von Überstundenarbeit im Betrag von Fr.\n30'000.-- brutto, zuzüglich Zinsen geklagt und sich eine spätere Klage betreffend\nordentlicher Monatslöhne, Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn\nund Arbeitszeugnis ausdrücklich vorbehalten. In der nach Abschluss des\nSchriftenwechsels vom Arbeitsgericht D.___ durchgeführten Vorverhandlung einigten\nsich die Parteien im Sinne eines gerichtlichen Vergleichs dahingehend, dass K.___ von\nder Beschwerdeführerin Fr. 22'000.-- netto \"per Saldo sämtlicher gegenseitiger\nAnsprüche\" ausbezahlt erhält. Wie sich der Betrag von Fr. 22'000.-- im Einzelnen\ngenau zusammensetzt – wie viel davon als Lohn für Überstunden, ordentlicher Lohn für\ndie Monate Mai bis Juli 2004 oder als Ferien- und Feiertagsentschädigung zu\nbetrachten ist – kann insofern offen bleiben, als zum massgebenden Lohn gemäss Art.\n5 Abs. 2 AHVG grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung zählt, die aus\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neinem bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft\nausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragserhebung ausgenommen ist (vgl.\nTHOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, §\n62 Rz 9 mit Verweis auf BGE 128 V 180 Erw. 3c). Die vorliegend interessierenden Fr.\n22'000.-- hängen wirtschaftlich unbestritten mit dem Arbeitsverhältnis zwischen der\nBeschwerdeführerin und K.___ zusammen bzw. sind aus diesem bezogen worden. Im\nWeitern finden sich keine Anhaltspunkte, wonach dieses Einkommen unter eine der in\nArt. 6ter und Art. 6quater sowie Art. 8, Art. 8bis, ter und Art. 9 AHVV genannten\nAusnahmen subsumiert werden könnte. So handelt es sich dabei nicht um im Ausland\nerzieltes Erwerbseinkommen (Art. 6ter AHVV) und K.___ hat mit Jahrgang 1954 auch\ndas 64. Altersjahr noch nicht vollendet (Art. 6quater AHVV). Ausnahmen gemäss Art. 8\nbzw. Art. 8ter AHVV sind keine ersichtlich und bei den fraglichen Fr. 22'000.-- handelt\nes sich auch nicht um ein geringfügiges Entgelt aus Nebenerwerb im Sinne von Art.\n8bis AHVV. Fraglich könnte somit nur noch sein, ob es sich bei den Fr. 22'000.-- –\nzumindest teilweise – um eine Unkostenentschädigung handeln könnte (Art. 9 AHVV);\nimmerhin hat die Beschwerdeführerin den genannten Betrag im Lohnausweis von K.___\nfür das Jahr 2004 unter der Rubrik \"Spesen\" aufgeführt und im Übrigen auch immer\nwieder geltend gemacht, es handle sich dabei um eine \"Entschädigung\". Allerdings ist\nnicht nachvollziehbar, weshalb bzw. aufgrund welcher Auslagen einer Service-\nAngestellten Spesen in der Höhe von Fr. 22'000.-- entstehen sollten. K.___ machte in\nihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2007 denn auch geltend, sie habe von der\nBeschwerdeführerin nie eine Spesenvergütung erhalten. Dies wurde von der\nBeschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin führte im Übrigen auch\nnie detailliert aus, um was für Spesen es sich dabei gehandelt haben soll.\n\nb) Folglich ist festzuhalten, dass es sich bei den Fr. 22'000.--, welche die\nBeschwerdeführerin gestützt auf den arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 23. November\n2004 an K.___ ausrichten musste, um \"massgebenden Lohn\" im Sinne von Art. 5 Abs.\n2 AHVG handelt und dass davon die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge, namentlich\nfür AHV/IV/EO/ALV und die FAK SG, zu erheben sind. Zu diesem Ergebnis gelangt man\nunabhängig davon, ob der fragliche Betrag als Lohn für Überstundenarbeit qualifiziert\nwird oder ob er – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – als sonstige\nEntschädigung aus dem Arbeitsverhältnis betrachtet wird.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Am eben dargelegten Resultat – mithin an der Tatsache, dass es sich bei den Fr.\n22'000.-- um ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen handelt – vermag im Übrigen\nauch die im gerichtlichen Vergleich gewählte Wendung \"per Saldo sämtlicher\ngegenseitiger Ansprüche\" nichts zu ändern. Diese Klausel bezieht sich ausschliesslich\nauf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und K.___; sie wirkt mit anderen\nWorten einzig zwischen den Parteien des gerichtlichen Vergleichs vom 23. November\n2004. Dritten – insbesondere der Ausgleichskasse – kann die Klausel demgegenüber\nnicht entgegengehalten werden. Die Beschwerdeführerin geht somit fehl in der\nAnnahme, die erwähnte Klausel stehe einer Nachzahlungsforderung der\nAusgleichskasse im Wege.\n\n4.- a) Steht nun fest, dass die Fr. 22'000.-- als \"massgebender Lohn\" im Sinne von Art.\n5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren sind und dass davon die gesetzlich vorgeschriebenen\nBeiträge, namentlich für AHV/IV/EO/ALV und die FAK SG, erhoben werden müssen, so\nist damit noch nichts darüber gesagt, ob die Ausgleichskasse berechtigt war, von der\nBeschwerdeführerin verfügungsweise eine Nachzahlung zu verlangen.\n\n"}