{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-04-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-32_2007-04-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6296&type=1563347022&cHash=11a4b22378981ba7b66c91a19d9d6003", "Checksum": "fd1e8b81876a6042fb2f1499865a7221"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:15:29", "Num": ["AHV 2006/32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG. Ein vor Arbeitsgericht vergleichsweise festgelegter Betrag ist als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren, sofern er der Arbeitnehmerin als Entschädigung oder Zuwendung aus einem bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnis ausgerichtet wird und nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragserhebung ausgenommen ist (Erw. 3).\r\n\r\n \r\n\r\nArt. 61 lit. a ATSG. Voraussetzungen für die Annahme einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung (Erw. 8) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2007, AHV 2006/32)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:15:29", "Checksum": "8855dcbe1f6232f8e4ceb0aae73c9b10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG. Ein vor Arbeitsgericht vergleichsweise festgelegter Betrag ist als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren, sofern er der Arbeitnehmerin als Entschädigung oder Zuwendung aus einem bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnis ausgerichtet wird und nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragserhebung ausgenommen ist (Erw. 3).\r\n\r\n \r\n\r\nArt. 61 lit. a ATSG. Voraussetzungen für die Annahme einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung (Erw. 8) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2007, AHV 2006/32).\n\nd) Am 1. März 2007 nahm auch die Beschwerdeführerin zum Schreiben von K.___\nStellung und machte von neuem geltend, sie habe den Betrag von Fr. 22'000.-- nie als\nLohnbestanteil betrachtet sondern als einmalige Abfindung per Saldo aller Ansprüche.\nSie sei der Ansicht, dass eine Per-Saldo-Erklärung keine weiteren Ansprüche zur Folge\nhaben dürfe. Ferner gehe sie davon aus, dass K.___ den geschuldeten Betrag für\nArbeitgeber und Arbeitnehmer in Abzug bringen und der Ausgleichskasse bezahlen\nmüsse, da sie die fragliche Per-Saldo-Zahlung von Fr. 22'000.-- [fälschlicherweise] als\nLohn und nicht – wie im Lohnausweis klar deklariert – als Spesen ausgewiesen habe\n(act. G 14).\n\nII.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.- a) Strittig und zu prüfen ist, ob es sich beim Betrag von Fr. 22'000.--, den die\nBeschwerdeführerin gestützt auf den gerichtlichen Vergleich vom 23. November 2004\nan ihre ehemalige Arbeitnehmerin K.___ ausbezahlen musste, um ein\nbeitragspflichtiges Erwerbseinkommen und damit um einen \"massgebenden Lohn\" im\nSinne von Art. 5 Abs. 1 AHVG handelt.\n\nb) Wird das Vorliegen eines beitragspflichtigen Erwerbseinkommens bejaht, so stellt\nsich des weitern die Frage, ob die Ausgleichskasse berechtigt war, von der\nBeschwerdeführerin verfügungsweise eine Nachzahlung zu verlangen.\n\nc) Unbestritten ist, dass K.___ bei der Beschwerdeführerin als Service-Angestellte\nbeschäftigt war und damit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.\n\n2.- a) Gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG sind vom Einkommen aus\nunselbständiger Erwerbstätigkeit – dem massgebenden Lohn – Beiträge zu erheben.\nDabei gilt als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in\nunselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum\nmassgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des\nArbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen,\ngleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die\nLeistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges\nEinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares\nEntgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder\nZuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, sofern sie nicht\nkraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist.\nZu beachten gilt es, dass grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind,\nder Beitragspflicht unterliegen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar\n2007 i/S H. [H 121/06], Erw. 3; BGE 131 V 446 Erw. 1.1, 128 V 180 Erw. 3c, 126 V 222\nErw. 4a, 124 V 101 Erw. 2, je mit Hinweisen).\n\nb) In Art. 7 Abs. 1 lit. a bis lit. q AHVV werden exemplarisch verschiedene\nEntschädigungen genannt, welche zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs.\n2 AHVG zu zählen sind. In Art. 6ter und Art. 6quater sowie Art. 8, Art. 8bis, ter und Art.\n9 AHVV sind demgegenüber Einkommensbestandteile aufgeführt, welche nicht zum\nmassgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Die Regelung des Beitragsrechts in der AHV gilt gleichermassen auch für die\nInvalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung (Art. 3 IVG, Art. 27 EOG). Auch in\nder Arbeitslosenversicherung ist der AHV-Begriff des massgebenden Lohnes\nanwendbar (Art. 2 Abs. 1 AVIG), wobei die in Art. 2 Abs. 2 AVIG genannten Ausnahmen\nvon der Beitragspflicht für den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht von Interesse\nsind. Bezüglich Beiträge für die kantonale Familienausgleichskasse (FAK SG) bestimmt\nArt. 33 Abs. 3 des kantonalen Kinderzulagengesetzes (sGS 371.1), dass das zuständige\nOrgan der Durchführungsstelle den Beitragssatz in Prozenten der nach den\nVorschriften über die AHV beitragspflichtigen Lohnsumme festzusetzen habe; auch bei\nden Beiträgen für die FAK SG ist mithin der AHV-Begriff des massgebenden Lohnes\nanwendbar.\n\nd) In der AHV, IV, EO und der ALV werden die Beiträge zwischen Arbeitgeber und\nArbeitnehmer hälftig aufgeteilt, weshalb auch von paritätischen Beiträgen gesprochen\nwird. Der Beitragssatz beträgt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der AHV je 4,2%\ndes massgebenden Lohnes (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG), in der IV je 0,7% (Art. 3\nAbs. 1 IVG), in der EO je 0,15% (Art. 36 EOV) und in der ALV je 1% (Art. 3 Abs. 2 und\nAbs. 3 AVIG). Bei den Beiträgen für die FAK SG handelt es sich demgegenüber nicht\num paritätische Beiträge. Gemäss Art. 33 Abs. 1 des kantonalen\nKinderzulagengesetzes entrichten die Arbeitgeber diese Beiträge alleine; die\nArbeitnehmer werden damit nicht belastet.\n\n"}