{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-04-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-32_2007-04-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6296&type=1563347022&cHash=11a4b22378981ba7b66c91a19d9d6003", "Checksum": "fd1e8b81876a6042fb2f1499865a7221"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:15:29", "Num": ["AHV 2006/32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG. Ein vor Arbeitsgericht vergleichsweise festgelegter Betrag ist als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren, sofern er der Arbeitnehmerin als Entschädigung oder Zuwendung aus einem bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnis ausgerichtet wird und nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragserhebung ausgenommen ist (Erw. 3).\r\n\r\n \r\n\r\nArt. 61 lit. a ATSG. Voraussetzungen für die Annahme einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung (Erw. 8) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2007, AHV 2006/32)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:15:29", "Checksum": "8855dcbe1f6232f8e4ceb0aae73c9b10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG. Ein vor Arbeitsgericht vergleichsweise festgelegter Betrag ist als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren, sofern er der Arbeitnehmerin als Entschädigung oder Zuwendung aus einem bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnis ausgerichtet wird und nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragserhebung ausgenommen ist (Erw. 3).\r\n\r\n \r\n\r\nArt. 61 lit. a ATSG. Voraussetzungen für die Annahme einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung (Erw. 8) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2007, AHV 2006/32).\n\nC.- a) Dagegen erhob C.___ mit Schreiben vom 22. November 2006 (Datum des\nPoststempels: 25. November 2006) beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen\nEinsprache [richtig: Beschwerde] und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des\nEinspracheentscheides vom 25. Oktober 2006. Zur Begründung machte sie geltend, im\nEntscheid des Arbeitsgerichts D.___ vom 23. November 2004 sei eine Netto-\nEntschädigung von Fr. 22'000.-- per Saldo aller Ansprüche zu Gunsten von K.___\nvereinbart worden. Entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse stelle diese\nEntschädigung keinen Lohnbestandteil dar. Vielmehr handle es sich dabei um eine\npauschale Entschädigung per Saldo aller Ansprüche auch von Dritter Seite. Im Wissen\ndarum bzw. vor diesem Hintergrund sei sie den gerichtlichen Vergleich eingegangen,\nwobei sie darauf bestanden habe, dass darin die Wendung \"per Saldo aller Ansprüche\"\naufgeführt sein müsse. Es sei ihr ein Rätsel, wie diese Entschädigungszahlung von der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusgleichskasse nun als beitragspflichtige Lohnzahlung gewertet werden könne, umso\nmehr, als die fragliche Summe von keiner Instanz als Lohn verbucht und im\nLohnausweis von K.___ für das Jahr 2004 als Entschädigung deklariert worden sei (act.\nG 1).\n\nb) Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2006 beantragte die\nBeschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Überdies seien ihr – da es sich\nbei diesem Verfahren um eine mutwillige Beschwerdeführung handle – eine\nangemessene Parteientschädigung zuzusprechen sowie der Beschwerdeführerin die\nVerfahrenskosten zu übertragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend\ngemacht, die Beschwerdeführerin verkenne, dass die Vereinbarung im gerichtlichen\nVergleich vom 23. November 2004 per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche\nabgeschlossen worden sei, was lediglich bedeute, dass sich K.___ und C.___\ngegenseitig nichts mehr schuldeten. Dies könne allerdings nicht bedeuten, dass die\nsozialversicherungsrechtliche Abrechnung auf der vereinbarten Entschädigung nicht\nmöglich sei. Im Weitern gehe die Beschwerdegegnerin fehl in der Annahme, bei der\nvergleichsweise festgelegten Entschädigung von Fr. 22'000.-- handle es sich nicht um\neinen beitragspflichtigen Lohnbestandteil. Entgegen ihren Ausführungen sei der\nvorliegend strittige Netto-Betrag von Fr. 22'000.-- auch auf dem Lohnausweis 2004 mit\nkeiner Silbe erwähnt (act. G 4).\n\nc) In der Replik vom 17. Januar 2007 liess die Beschwerdeführerin erneut verlauten, sie\nsei davon ausgegangen, durch den Entscheid des Arbeitsgerichts D.___ würden keine\nneuen Forderungen mehr gegen sie entstehen; immerhin sei im Entscheid die\nWendung \"per Saldo aller Ansprüche\" verwendet worden. Den vorliegend strittigen\nBetrag von Fr. 22'000.-- habe sie im Lohnausweis von K.___ für das Jahr 2004 unter\nder Rubrik \"andere Spesen\" vermerkt. Es sei ihr weder von K.___ noch von anderer\nSeite zugetragen worden, dass es sich bei den fraglichen Fr. 22'000.-- um einen\nbeitragspflichtigen Lohnbestandteil handle. Das Vorliegen einer mutwilligen\nProzessführung stelle sie in Abrede (act. G 6).\n\nd) Mit Duplik vom 5. Februar 2007 machte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen\ngeltend, die Beschwerdeführerin verkenne nach wie vor, dass die im gerichtlichen\nVergleich vom 23. November 2004 gewählte Formulierung \"per Saldo sämtlicher\ngegenseitiger Ansprüche\" lediglich zwischen ihr und K.___ Wirkung entfalte. Die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKlausel \"per Saldo sämtlicher gegenseitiger Ansprüche\" bedeute jedenfalls nicht, dass\nder vergleichsweise festgelegte Betrag von Fr. 22'000.-- nicht der Beitragspflicht der\nAHV/IV/EO etc. unterstellt werden dürfe (act. G 8).\n\nD.- a) Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 wurde K.___ vom Versicherungsgericht des\nKantons St. Gallen über das hängige Beschwerdeverfahren orientiert und zum Prozess\nbeigeladen. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich zur Angelegenheit zu\näussern (act. G 10).\n\nb) Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2007 machte K.___ geltend, bei den fraglichen\nFr. 22'000.-- handle es sich um Löhne für die von ihr in den Monaten Mai, Juni und Juli\n2004 geleistete Arbeit sowie um Überstundenentschädigungen; ihre Ansprüche hätten\nursprünglich Fr. 57'699.-- betragen. Sie habe von ihrer Arbeitgeberin nie eine\nSpesenvergütung erhalten und sei stets der festen Überzeugung gewesen, dass von\ndem im gerichtlichen Vergleich vom 23. November 2004 vereinbarten Betrag von Fr.\n22'000.-- die \"sozialen Leistungen\" schon abgezogen und von ihrer Arbeitgeberin\neinbezahlt worden seien (act. G 11).\n\nc) Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 hielt die Ausgleichskasse fest, die von K.___\neingereichte Stellungnahme sei ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass der im\ngerichtlichen Vergleich festgelegte Betrag von Fr. 22'000.-- als beitragspflichtiger Lohn\nqualifiziert werden müsse (act. G 13).\n\n"}