{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-04-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-32_2007-04-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6296&type=1563347022&cHash=11a4b22378981ba7b66c91a19d9d6003", "Checksum": "fd1e8b81876a6042fb2f1499865a7221"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:15:29", "Num": ["AHV 2006/32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG. Ein vor Arbeitsgericht vergleichsweise festgelegter Betrag ist als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren, sofern er der Arbeitnehmerin als Entschädigung oder Zuwendung aus einem bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnis ausgerichtet wird und nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragserhebung ausgenommen ist (Erw. 3).\r\n\r\n \r\n\r\nArt. 61 lit. a ATSG. Voraussetzungen für die Annahme einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung (Erw. 8) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2007, AHV 2006/32)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:15:29", "Checksum": "8855dcbe1f6232f8e4ceb0aae73c9b10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 19.04.2007 AHV 2006/32\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG. Ein vor Arbeitsgericht vergleichsweise festgelegter Betrag ist als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren, sofern er der Arbeitnehmerin als Entschädigung oder Zuwendung aus einem bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnis ausgerichtet wird und nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragserhebung ausgenommen ist (Erw. 3).\r\n\r\n \r\n\r\nArt. 61 lit. a ATSG. Voraussetzungen für die Annahme einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung (Erw. 8) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2007, AHV 2006/32).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2006/32\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 03.03.2020\nEntscheiddatum: 19.04.2007\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 19.04.2007\nArt. 5 Abs. 2 AHVG. Ein vor Arbeitsgericht vergleichsweise festgelegter\nBetrag ist als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG zu\nqualifizieren, sofern er der Arbeitnehmerin als Entschädigung oder\nZuwendung aus einem bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnis\nausgerichtet wird und nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von\nder Beitragserhebung ausgenommen ist (Erw. 3). Art. 61 lit. a ATSG.\nVoraussetzungen für die Annahme einer mutwilligen oder leichtsinnigen\nProzessführung (Erw. 8) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons\nSt. Gallen vom 19. April 2007, AHV 2006/32).\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer,\nVersicherungsrichter Franz Schlauri; a.o. Gerichtsschreiber Bernhard Isenring\n\nEntscheid vom 19. April 2007\n\nIn Sachen\n\nC.___,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nAusgleichskasse GastroSocial, Heinerich Wirri-Strasse 3, Postfach, 5001 Aarau,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nK.___,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeigeladene,\n\nbetreffend\n\nNachbelastung von paritätischen Beiträgen 2004\n\nhat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\nA.- Die 1954 geborene K.___ war vom 1. September 2002 bis zum 31. Juli 2004 als\nService-Angestellte im Speiserestaurant A.___ in B.___ tätig. Nach Beendigung des\nArbeitsverhältnisses klagte sie beim Arbeitsgericht D.___ gegen ihre ehemalige\nArbeitgeberin, C.___, auf Bezahlung geleisteter Überstunden im Betrag von Fr.\n30'000.-- brutto, nebst Zinsen zu 5 % seit dem 22. Juni 2004. Mit gerichtlichem\nVergleich vom 23. November 2004 wurde die Arbeitgeberin verpflichtet, der Klägerin Fr.\n22'000.-- netto zu bezahlen und zwar \"per Saldo sämtlicher gegenseitiger Ansprüche\"\n(act. G 1.6).\n\nB.- a) Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 teilte die Verbandsausgleichskasse\n\"GastroSocial\" (im Folgenden: Ausgleichskasse) C.___ mit, die für K.___ ausgestellte\nLohnabrechung 2004 sei nicht korrekt. Der gestützt auf den gerichtlichen Vergleich\nvom 23. November 2004 ausbezahlte Betrag von Fr. 22'000.-- müsse zum AHV-\nBruttolohn aufgerechnet und die entsprechenden Beiträge in Rechnung gestellt\nwerden; es handle sich dabei um eine beitragspflichtige Überstundenentschädigung\n(act. G 4.3). Am 18. August 2006 erging eine Nachzahlungsverfügung auf einer\nLohnsumme von Fr. 21'287.90 im Betrag von insgesamt Fr. 3'271.05 einschliesslich\nVerzugszinsen von Fr. 215.60 (act. G 4.4).\n\nb) Gegen diese Nachzahlungsverfügung erhob C.___ am 11. September 2006\nEinsprache mit der Begründung, K.___ habe den Betrag von Fr. 22'000.-\"per Saldo\naller Ansprüche\" angenommen. Diese Per-Saldo-Klausel beinhalte sämtliche\nForderungen gegenüber dem Speiserestaurant A.___. Überdies sei die fragliche\nZahlung als Entschädigung und nicht als Lohnbestandteil vereinbart worden (act. G\n4.5).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Mit Schreiben vom 25. September 2006 machte die Ausgleichskasse die\nEinsprecherin darauf aufmerksam, dass der Einspracheentscheid zu deren Ungunsten\nausfallen werde; der angefochtenen Nachzahlungsverfügung vom 18. August 2006 sei\nnämlich fälschlicherweise der Betrag von netto Fr. 20'000.-- zugrunde gelegt worden.\nDer Einsprecherin wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern sowie die\nEinsprache wegen der drohenden reformatio in peius innert Frist zurückzuziehen (act.\nG 4.7). Soweit ersichtlich, machte diese weder von der einen noch der anderen\nMöglichkeit Gebrauch.\n\nd) Mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2006 hob die Ausgleichskasse die\nursprüngliche Nachzahlungsverfügung vom 18. August 2006 auf, ersetzte sie durch\neine neue und verpflichtete die Einsprecherin darin auf einer Lohnsumme von Fr.\n23'416.70 zur Zahlung von Fr. 3'623.25 (einschliesslich Verzugszinsen von Fr. 262.20).\nZur Begründung wurde geltend gemacht, K.___ habe von der Einsprecherin eine\nEntschädigung über Fr. 22'000.-- netto für geleistete Arbeit erhalten, wobei dieser\nBetrag mit der Ausgleichskasse nicht abgerechnet worden sei. Die Einsprecherin\nmüsse nun neben dem Arbeitgeberbeitrag auch die Arbeitnehmerbeiträge übernehmen.\nAls beitragspflichtiges Einkommen gelte nämlich nicht nur unmittelbares Entgelt für\ngeleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die\nsonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen werde, soweit sie nicht kraft\nausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen sei (act. G\n4.8).\n\n"}