Im vorliegenden Fall kann nicht von einer mutwilligen Prozessführung ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer seinen Standpunkt immerhin mit den der Beschwerdegegnerin eingereichten Verzichtserklärungen untermauern kann. Dass damit trotzdem kein gültiger Verzicht auf die Beitragserhebung vorliegt, musste dem Beschwerdeführer nicht offensichtlich bewusst sein. Damit gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Beschwerdeverfahrens, womit keine Gerichtskosten zu erheben sind und keine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zugesprochen werden kann (Art. 61 lit. a ATSG, vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz 29). Demgemäss hat das Versicherungsgericht