Mutwillige Prozessführung kann unter anderem angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z. B. Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt, oder wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist (BGE 112 V 334 Erw. 5a). Im vorliegenden Fall kann nicht von einer mutwilligen Prozessführung ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer seinen Standpunkt immerhin mit den der Beschwerdegegnerin eingereichten Verzichtserklärungen untermauern kann.