Nachzahlungsverfügung vom 20. Juni 2006 sowie der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2006 erweisen sich als rechtens. e) Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 957 Abs. 1 i.V.m. Art. 934 Abs. 1 OR buchführungspflichtig ist oder bereits aufgrund der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (WBB, Rz 2128) eine Aufzeichnung der an die Arbeitnehmer ausgerichteten Entgelte aufbewahren müsste, die eine Kontrolle der Einhaltung des Grenzbetrags von Fr. 2'000.-- ermöglichen würde. 5.- a) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.