d) Nachdem nicht festgestellt werden kann, ob ein gültiger Verzicht auf die Beitragsabrechnung gegeben wurde, hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit, so wie sie im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten vorliegenden Verfahren auftreten können (vgl. Erw. II. 3. d hiervor), zu tragen, da er aus dem Vorhandensein einer gültigen Verzichtserklärung Rechte für sich beansprucht. Daher ist in Bezug auf die Lohnzahlungen von einer Beitragspflicht für die kantonalund bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge auszugehen und die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte