Diese Auffassung kann nach dem vorstehend Gesagten (vgl. Erwägung II. 4.b hiervor) nicht geteilt werden. Zudem macht die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen und glaubhaft geltend, dass sie den Beschwerdeführer schon mehrmals darauf hingewiesen hat, wie die Verzichtserklärungen zu dokumentieren sind. Der Beschwerdeführer musste - zumindest bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt - wissen, dass aus einer Verzichtserklärung zumindest die genaue Angabe der Personalien der verzichtenden Arbeitnehmer hervorzugehen hat. Er hat demnach zu vertreten, dass nicht geprüft werden kann, ob die Voraussetzung des Haupterwerbs gegeben ist.