c) Im vorliegenden Fall konnte die Beschwerdegegnerin anhand der ihr vorgelegten Unterlagen nicht überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Beitragspflichtbefreiung erfüllt sind. Sie hat entsprechend den Beschwerdeführer um Bekanntgabe der Personalien der verzichtenden Arbeitnehmer ersucht. Der Beschwerdeführer kann offenbar die Personalien der Arbeitnehmenden nicht mehr ermitteln. Er macht geltend, dass er nicht verpflichtet sei, die Namen und Adressen der Arbeitnehmenden aufzubewahren. Diese Auffassung kann nach dem vorstehend Gesagten (vgl. Erwägung II. 4.b hiervor) nicht geteilt werden.