Wo dies zur Prüfung nicht ausreicht, kann die Ausgleichskasse das Vorhandensein eines Haupterwerbs auf andere Weise (z.B. Abklärungen bei den Steuerbehörden, Nachfrage beim verzichtenden Arbeitnehmer) klären, weil der Arbeitnehmer durch seine AHV-Nummer eindeutig identifizierbar ist. Fehlen die genauen Personalien eines verzichtenden Arbeitnehmers, so kann dessen AHV- Nummer nicht zweifelsfrei eruiert werden (vgl. act. G 12).