von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellte Formular unter: http:// www.gastrosocial.ch/?nav=2,3,0&lang=d, vgl. zur Bedeutung der zur Verfügung gestellten Verzichtsformulare WBB, Rz 2125). Mit den Angaben über Haupterwerb und AHV-Nummer kann die Ausgleichskasse alsdann anhand der Einträge in den individuellen Konten der verzichtenden Arbeitnehmer prüfen, ob ein Haupterwerb besteht. Wo dies zur Prüfung nicht ausreicht, kann die Ausgleichskasse das Vorhandensein eines Haupterwerbs auf andere Weise (z.B. Abklärungen bei den Steuerbehörden, Nachfrage beim verzichtenden Arbeitnehmer) klären, weil der Arbeitnehmer durch seine AHV-Nummer eindeutig identifizierbar ist.