Die Erklärung der Arbeitnehmer, dass sie einem Haupterwerb nachgingen, genügt nur, wenn dies auch nachprüfbar ist, da die Ausgleichskassen grundsätzlich zur Nachprüfung verpflichtet sind. Die Ausgleichskassen stellen den Arbeitgebern denn auch Formulare bereit, worin neben dem ausbezahlten Entgelt auch die AHV-Nummer der Versicherten und der Haupterwerb erfragt werden (vgl. z.B. das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte