b) Für die Prüfung des Vorhandenseins eines Haupterwerbs benötigt die Ausgleichskasse die genaue Identität der verzichtenden Arbeitnehmer, so wie sie dieselbe auch bei der Beitragserfassung benötigt (vgl. Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB), gültig ab 1. Januar 2001, Rz 2060 sowie Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK), gültig ab 1. Januar 2005, Rz 1305). Die Erklärung der Arbeitnehmer, dass sie einem Haupterwerb nachgingen, genügt nur, wenn dies auch nachprüfbar ist, da die Ausgleichskassen grundsätzlich zur Nachprüfung verpflichtet sind.