4.- a) Voraussetzung für einen gültigen Verzicht auf die Beitragsabrechnung ist insbesondere das Vorhandensein eines Haupterwerbs und das Unterschreiten der Obergrenze von Fr. 2'000.-- pro Kalenderjahr. Die Ausgleichskassen haben aufgrund ihrer Untersuchungspflicht zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (SVR 1996 AHV Nr. 77 Erw. 4a S. 234). Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben bei dieser Prüfung in zumutbarer Weise mitzuwirken (vgl. SVR 1995 AHV Nr. 49 Erw. 4 S. 136).