unselbstständigen Erwerbstätigkeit, aber auch in einer nicht erwerblichen Beschäftigung wie der Besorgung des Familienhaushalts, bestehen kann. Stellen verschiedene Nebenerwerbstätigkeiten zusammen einen Haupterwerb dar, ist es ausgeschlossen, die einzelnen Erwerbstätigkeiten als Nebenerwerb einzustufen. Es ist Sache der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, die Verzichtserklärung beizubringen (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, Art. 5 AHVG, Rz 149 mit Hinweisen).