b) Nach Art. 5 Abs. 5 AHVG kann der Bundesrat geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen, wenn sowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber auf den Beitragsbezug verzichten. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in Art. 8bis AHVV Gebrauch gemacht. Danach können die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Entgelte, die für den Arbeitnehmer einen Nebenerwerb bilden und 2000 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigen, von der Beitragserhebung ausgenommen werden. Voraussetzung für die Befreiung von der Beitragspflicht ist damit neben dem Einverständnis beider beitragspflichtigen Personen das Vorhandensein eines Haupterwerbs, der in einer selbstständigen oder