(SVR 1996 AHV Nr. 87 S. 265 f. mit Hinweisen). b) Vorliegend ist die genaue Identität und insbesondere der Wohnsitz der Arbeitnehmenden, die gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers ein geringfügiges Entgelt aus Nebenerwerb im Sinne von Art. 5 Abs. 5 AHVG bezogen, ungeklärt, weshalb sie aus praktischen Gründen dem vorliegenden Verfahren nicht beigeladen werden können. Zudem geht es um geringfügige Beiträge der einzelnen Arbeitnehmer. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte