c) Auch wenn die Einzelfirma "P.___" infolge Geschäftsaufgabe per 5. Juli 2006 erloschen ist (vgl. act. G 2), ist der Beschwerdeführer weiterhin passivlegitimiert, da er als Unternehmensträger der Einzelfirma beitragspflichtiger Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AHVG ist und die Geschäftsaufgabe der Einzelfirma diesen Status nicht beschlägt. Da der Beitragsbezug zudem weiterhin möglich ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG angestrengt, da sie noch keinen Schaden erlitten hat.