© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte darstellte. Dies kann offen bleiben, da die Fax-Eingabe vom 5. Juli 2006 zumindest zusammen mit den ebenfalls innert der Einsprachefrist eingegangenen Schreiben vom 4. und 19. August 2006 (act. G 4.10 und act. G 4.14) zweifelsohne eine gültige Einsprache darstellen, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Einspracheverfahren eröffnet hat.