E.- Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik zur Beschwerdeantwort und zur Stellungnahme vom 8. Januar 2007 (act. G 11). II. 1.- a) Umstritten ist vorliegend die gesamte, aus der Arbeitgeberkontrolle resultierende Nachtragsforderung über Fr. 4'725.25. Der Beschwerdeführer hat zwar einen Teil der Forderung beglichen (vgl. act. G 4.12), jedoch stellte er sowohl im Einspracheverfahren wie auch im Beschwerdeverfahren klar, die gesamte Nachtragsforderung nicht anzuerkennen (vgl. act. 4.14, act. 4.19, act. G 1). b) Die Beschwerdegegnerin äusserte im Verfahren Zweifel, ob die nicht unterzeichnete Fax-Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2006 (act. G 4.4) eine Einsprache