D.- Auf Anfrage des Gerichts hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2007 fest, dass ihr der Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt habe, dass er seine selbstständige Erwerbstätigkeit per 31. Oktober 2005 aufgegeben habe. Der Arbeitgeberkontrolle vom 15. Juni 2006 sei der Charakter einer Schlusskontrolle zugekommen, obwohl dies nicht explizit vermerkt gewesen sei. Es handle sich um eine ordentliche Nachforderung von paritätischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen auf nicht abgerechneten Löhnen und nicht um eine Schadenersatzforderung (act. G 9).