Zur Begründung wiederholt die Beschwerdegegnerin die Erwägungen des Einspracheentscheides und fügt bei, es sei zu den Nachbelastungen gekommen, weil Löhne im Betrag von Fr. 14'300.-- im Jahr 2003 und im Betrag von Fr. 15'600.-- im Jahr 2004 bei der Arbeitgeberkontrolle aufgrund der vorgelegten Unterlagen keinen bestimmten Arbeitnehmern hätten zugeordnet werden können. Der Beschwerdeführer verhindere durch eine unsachgemässe Buchführung die Eintragung von Beiträgen in die individuellen Konten und könne keinen gültigen Verzicht auf die Beitragserhebung nachweisen. Der Beschwerdeführer sei schon wiederholt darauf hingewiesen worden, wie die Verzichtserklärungen vorzulegen resp.