C.- Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 14. November 2006, mit der sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragt wird. Der Beschwerdeführer macht geltend, er verwende seit Jahren dasselbe Verzichtserklärungsformular. Die Arbeitnehmer hätten unterschriftlich bestätigt, einem Haupterwerb nachzugehen. Auch die vom Revisor geforderte Aufzeichnung der entrichteten Entgelte habe er eingereicht. Damit sei hinreichend belegt, dass es sich um geringfügige Entgelte aus Nebenerwerbstätigkeit gehandelt habe (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin die