Mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2006 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Bei der Arbeitgeberkontrolle habe B.___ die für eine zulässige Ausnahme von der Beitragspflicht erforderlichen Belege nicht vorgelegt. Die nachträglich eingereichten Unterlagen genügten nicht für die Beurteilung, ob es sich um geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb handle, da nicht nachvollziehbar sei, wie viel Lohn den Aushilfen in einem Jahr tatsächlich ausbezahlt worden sei und ob die Aushilfen einem Haupterwerb nachgingen. Zudem seien die im Jahr 2003 beschäftigten Arbeitnehmer nicht eindeutig zu bestimmen, und es sei nicht klar, ob sie auf die Beitragsabrechnung verzichteten (act. G 4.24).