In einer Telefax-Mitteilung vom 25. August 2006 führte B.___ sinngemäss aus, angesichts des laufenden Einspracheverfahrens seien die verfügten Nachzahlungsbeiträge nicht zur Zahlung fällig (act. G 4.15). Am 28. August 2006 hielt die Ausgleichskasse gegenüber B.___ fest, dass die Nachzahlungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sei, woran sie trotz Widerspruchs von B.___ am 6. September 2006 festhielt (act. G 4.16, act.