{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-06-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-31_2007-06-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6299&type=1563347022&cHash=94ab9fba8622f9971a3159a4e4a42242", "Checksum": "57220f128accb4dddfa943d989d63f10"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:14:07", "Num": ["AHV 2006/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 5 AHVG, Art. 8bis AHVV, geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb, Verzicht auf Beitragserhebung. Eine gültiger Beitragsverzicht muss für die Ausgleichskasse nachprüfbar sein. Dies setzt in Bezug auf das Bestehen eines Haupterwerbs zumindest voraus, dass die verzichtende Person mittels AHV-Nummer oder vollständiger Personalien identifizierbar ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:14:07", "Checksum": "68d7cb50f3ab1cea85cc2a6ac0013c61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2007 AHV 2006/31\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 5 AHVG, Art. 8bis AHVV, geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb, Verzicht auf Beitragserhebung. Eine gültiger Beitragsverzicht muss für die Ausgleichskasse nachprüfbar sein. Dies setzt in Bezug auf das Bestehen eines Haupterwerbs zumindest voraus, dass die verzichtende Person mittels AHV-Nummer oder vollständiger Personalien identifizierbar ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/31).\n\ne) Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art.\n957 Abs. 1 i.V.m. Art. 934 Abs. 1 OR buchführungspflichtig ist oder bereits aufgrund\nder Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (WBB, Rz 2128) eine\nAufzeichnung der an die Arbeitnehmer ausgerichteten Entgelte aufbewahren müsste,\ndie eine Kontrolle der Einhaltung des Grenzbetrags von Fr. 2'000.-- ermöglichen würde.\n\n5.- a) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.\n\nb) Die Beschwerdegegnerin hat die Auferlegung von Gerichtskosten und die\nAusrichtung einer Parteientschädigung beantragt, weil von einer mutwilligen\nProzessführung auszugehen sei.\n\nc) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren in Streitigkeiten vor dem kantonalen\nVersicherungsgericht für die Parteien kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder\nleichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten\nauferlegt werden. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem angenommen\nwerden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z. B.\nMitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt, oder wenn sie ihre Stellungnahme auf\neinen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt\nwissen müsste, dass er unrichtig ist (BGE 112 V 334 Erw. 5a). Im vorliegenden Fall\nkann nicht von einer mutwilligen Prozessführung ausgegangen werden, da der\nBeschwerdeführer seinen Standpunkt immerhin mit den der Beschwerdegegnerin\neingereichten Verzichtserklärungen untermauern kann. Dass damit trotzdem kein\ngültiger Verzicht auf die Beitragserhebung vorliegt, musste dem Beschwerdeführer\nnicht offensichtlich bewusst sein. Damit gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des\nBeschwerdeverfahrens, womit keine Gerichtskosten zu erheben sind und keine\nParteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zugesprochen werden kann (Art. 61\nlit. a ATSG, vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz 29).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10\n"}